Wanderlust Gailbach 1930 e.V.


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wanderlust Gailbach 1930 e.V.“ und hat seinen Sitz und Verwaltung in Aschaffenburg (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nr. VR 324 eingetragen
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Wanderns für jedermann, vor allem des Jugend-, Familien- und Seniorenwanderns, der Förderung und Erhaltung von Kulturwerten, der heimatlichen Volkskunst und des Brauchtums.
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
    1. planmäßiges, geordnetes Wandern, Unterhaltung von Anlagen, Ruhebänken und Wegemarkierungen.
    2. Pflege des heimatlichen Volks- und Brauchtums in Lied und Musik.
    3. Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen.
    4. Führung und Bewirtschaftung des Jugend- und Wanderheimes.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  5. Für den Verein besteht ein Anschluss an den Spessartbund e.V.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, das Heiratsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch einen Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein. Der Einritt erfolgt immer zum 01.01. eines Jahres.
  3. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc.) an.
  4. Gegen eine ablehnede Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
    1. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
    2. Mitglieder, die gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen.
    3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Auschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    4. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6
Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden auf Karteikarten und ggf. in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Spessartbundes ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder an den Verbund zu melden.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens z.B. in der Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8
Organe des Vereins

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigungen aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an, die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber bekannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seitens de Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse oder per Fax zu senden.
  3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Annahmegebühr/Beendigung,
    4. der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten / Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    6. Entlastung des Vorstands,
    7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse, in Einspruchsfällen nach §5 dieser Satzung,
    8. Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,< /li>
    9. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
    10. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
    11. Zusammenschluss mit gleichartigen Vereinen,
    12. Änderung der Satzung,
    13. Auflösung des Vereins.
  6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonste durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird oder bei Neuwahlen mehr als 1 Person zur Wahl steht.
  10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/ dem 1. Vorsitzenden,
    2. der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r),
    3. der/ dem Kassier(erin),
    4. der/ dem Schriftführer(in) / Pressewart(in),
    5. der/ dem Wanderwart(in),
    6. der/ dem Hüttenwart(in), oder den Hüttenwarten(innen),
    7. der/ dem Jugendwart(in), oder den Jugendwarten(innen).
    d - g gilt, soweit diese Posten besetzt sind.
    d-g kann auch von anderen Vorstandsmitgliedern mit besetzt werden.
    Wege und Naturschutzwarte könne bei Bedarf als Beisitzer fungieren. Der Vorstand kann weitere Beisitzer berufen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahrenzwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden erfolgt eine außerordentliche Versammlung mit Nachwahl. Scheidet der 2. Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Versammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds -bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige geheime Stichwahl durchgeführt.
  10. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Bei Entscheidungen mit Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende eine Zweitstimme, um generell eine Entscheidung herbei zu führen. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§10
Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Finanzordnung für den Verein erlassen.

§11
Kassenprüfung

  1. Die für drei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht in der Hauptversammlung abzugeben.
  2. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens und des ausgewiesenen Vereinsvermögens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben.
  3. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§12
Jugendordnung

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Beachtung dieser Satzung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
  2. Die Vereinsjugendleitung erhält vom Vorstand des Vereins nach Maßgabe des Haushaltsplans einen Etat zur Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendleiter hat dem Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.

§13
Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Spenden,
    3. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
    4. Darlehensaufnahme bei zwingendem Bedarf.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr beschließen.
  4. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt. Der Vorstand kann diese Regelung wieder aufheben.

§14
Verwendung der Vereinsgegenstände

Der Vorstand entscheidet über die Anschaffung, Verwendung, Vermietung und Ausleihe von Vereinsgegenständen, die der Verein zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks angeschafft hat. Vereinsgegenstände dürfen nur an unmittelbare Vereinsmitglieder ausgeliehen und vermietet werden. Eine Untervermietung oder Weitergabe der geliehenen Gegenstände an Dritte ist nicht gestattet.

§15
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§16
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie z.B. für Jugendarbeit, Naturschutz und zur Erhaltung der vom Verein geschaffenen Anlagen (Jugend und Wanderheim Gailbach, Totengedenkstätte, Pflege von Ruhebänken an markanten Punkten in Gailbach) verwendet werden darf.
  4. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
  5. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§17
Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Vorgängersatzung vom 13.11.1971 und deren Nachträgen.

Sie wurde in der Hauptversammlung vom 18.01.2015 einstimmig angenommen und verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg in Kraft.

 


Nachtrag
§9 Absatz 5

Bisheriger Text:
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Neuer Text:
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Nachtrag wurde in der Hauptversammlung vom 18.01.2015 einstimmig angenommen und verabschiedet. Er tritt sofort in Kraft.